Berufsethik – Biographiearbeit
Präambel In Anlehnung an die UNO-Menschenrechtscharta bilden für uns folgende Grundüberzeugungen die Basis unseres beruflichen Handelns:
- Jeder Mensch ist einmalig und eine eigenständige Persönlichkeit. Er bleibt sein Leben lang lern-, veränderungs- und damit entwicklungsfähig.
- Allen Menschen gebührt Achtung unabhängig von Herkunft, Geschlecht und Kultur. Wertschätzung und umfassende Integrität des einzelnen Menschen stehen für uns an erster Stelle.
- Alle Menschen haben das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Meinungsäußerungsfreiheit sowie das Recht auf Bildung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit.
- Unsere Sicht der Welt und des Menschen verpflichtet uns zur Solidarität mit anderen Menschen und stellt unsere Arbeit in den Dienst des anderen Menschen.
- Grundlage unserer Arbeit ist das geisteswissenschaftliche Menschenbild Rudolf Steiners.
Wir verpflichten wir uns zur Einhaltung folgender berufsethischer Verhaltensregeln:
- Die beratende Person schafft Transparenz bezüglich ihres beruflichen und persönlichen Hintergrundes, ihres Arbeitsverständnisses, ihrer Arbeitsform sowie über institutionelle und persönliche Bindungen, soweit diese für die betroffenen Personen und Institutionen von Bedeutung sind.
- Die beratende Person ist sich bewusst, dass sie in ihrer Beraterrolle immer in Spannungsfeldern steht und diese nicht auflösen kann, sondern aushalten und kreativ gestalten muss. Solche Spannungsfelder entstehen z.B. zwischen kritischer Distanz und Solidarität, zwischen institutionellem Auftrag und den Bedürfnissen der beteiligten Personen oder zwischen knappen Ressourcen und anstehenden Problemen.
- Die beratende Person achtet die unantastbare Würde der Menschen, mit denen sie in Erfüllung ihres Auftrages zu tun hat, deren situationsbedingte Möglichkeiten und Grenzen, wie auch deren Eingebundensein in ihre institutionellen Zusammenhänge. Sie ist sich der Gefahren bewusst, die sich aus der zunehmenden Nähe zu den Klientinnen und Klienten ergeben können. Sie begeht keinerlei sexuelle Übergriffe und vermeidet Verhaltensweisen, die aus übermäßiger narzisstischer Bedürftigkeit entstehen.
- Die beratende Person achtet die Eigenständigkeit der Klientinnen und Klienten insbesondere bezüglich Urteilsbildung, Entscheidung und Handlungen. Das entbindet die beratende Person nicht davon kritisch Stellung zu nehmen, alternative Sichtweisen einzubringen und auf allfällige Folgen und Konsequenzen von Entscheidungen hinzuweisen.
- Die beratende Person gewährleistet die volle Diskretion. Die Weitergabe von Informationen bedarf der Zustimmung der Beteiligten.
- Die beratende Person auferlegt sich in ihrer Arbeit größtmögliche Echtheit und Übereinstimmung zwischen ihren beruflichen Handlungsmaximen und der eigenen Lebenspraxis. Dazu gehört kontinuierliche Auseinandersetzung mit sich selbst sowie mit ihrer Beratungstätigkeit und deren geisteswissenschaftlicher Grundlage durch Fortbildung und Supervision.
- Die beratende Person gibt den Klientinnen und Klienten und den Notwendigkeiten des Beratungsprozesses gegenüber den eigenen ökonomischen Bedürfnissen den Vorrang. Das gilt bezüglich Intensität und Dauer des Beratungsprozesses, aber auch im Blick auf die Weitergabe des Auftrags an andere Fachleute.
Für die Präambel verwendete Literatur:
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, UNO 1948
- Muster eines Ethikkodex, Übersetzung aus dem Englischen, basierend auf Unger, Stephen: Ethics and the Responsible Engineer, New York 1982
- Berufskodex des schweizerischen Berufsverbandes dipl. SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen, 1990
- Journalistischer Berufskodex, 1994
- Unterlagen zum Ethik Studientag AEB-Kurs 93B Luzern von Plasch Spescha, Biel 1995